Meldepflicht für Einnahmen der Nutzer auf Online-Plattformen: Fragen und Antworten

Seit 2023 müssen Plattformbetreiber die Umsätze ihrer Nutzer dem Finanzamt melden

Handelsplattformen wie Ebay, Amazon, Vinted oder AirBnB müssen seit dem 1. Januar 2023 Umsätze ihrer Nutzer erfassen und an die Finanzbehörden melden. Die erste Meldung erfolgt zum 31. Januar 2024. Das sieht das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vor, das zum Jahresbeginn 2023 in Kraft getreten ist. Damit will der Gesetzgeber Steuervermeidung auf den Internetplattformen unterbinden. Privatverkäufe bleiben dennoch möglich.

Mit dem "Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz - PStTG)" setzt die Bundesregierung europäisches Recht national um. Das neue Gesetz erleichtert den Finanzämtern die Kontrolle, ob diese Regeln eingehalten werden. Es stellt aber auch etwa Kleinanzeigenportale frei, über die keine Zahlungen erfolgen. Ebenso wird das Finanzamt gelegentliche Privatverkäufer auch künftig nicht besteuern. Allerdings formuliert das PStTG feste Größen, nach denen Umsätze auf Handelsplattformen als geringfügig gelten.

Freistellung von der Meldepflicht

Plattformanbieter können sich von der Meldepflicht befreien lassen. Eine Freistellung ist möglich, wenn die Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern für deren Geschäfte genutzt werden kann. In Deutschland stellt dies das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) fest. Plattformbetreiber müssen ihren Antrag auf Freistellung bis zum 31. Oktober des Meldezeitraums beim BZSt stellen (s. Webtipps). Für 2023 gilt also eine Antragsfrist bis zum 31. Oktober 2023.

E-Commerce1x1.de beantwortet die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Meldepflicht.


1. Was ist eine Plattform?

Als Plattform im Sinne des PStTG gilt jede Online-Plattform, die Nutzern die Möglichkeit bietet, einen Austausch von Produkten oder Dienstleistungen gegen Bezahlung zu vereinbaren. Darunter fällt auch die Überlassung von Verkehrsmitteln oder Wohnraum. Plattformanbieter können natürliche oder rechtliche Personen sein.

Online-Anbieter, die nicht sicher sind, ob ihr Angebot als Plattform im Sinne des PStTG gilt, können dies per Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) klären lassen. Die Entscheidung des BZSt ist bindend für das Finanzamt. Das BZSt entscheidet auch, ob eine Plattform von der Meldepflicht freigestellt werden kann (s. oben).

2. Wann ist ein Nutzer ein Anbieter?

Anbieter ist jeder Nutzer, der auf einer Plattform als angemeldeter Händler Waren oder Dienstleistungen gegen Bezahlung anbietet. Diese angemeldeten Nutzer, bezeichnet das Gesetz als Anbieter. Die Umsätze dieser Anbieter muss die Plattform an den Fiskus melden, wenn sie mit ihrer Tätigkeit auf der betreffenden Plattform bestimmte Grenzen überschreiten. Der Plattformbetreiber selbst kann übrigens kein Nutzer sein. 

3. Privatgeschäfte steuerfrei: Wer wird gemeldet?

Gelegentliche Privatgeschäfte bleiben steuerfrei. So bleibt ein Anbieter von der Meldung freigestellt, wenn er auf einer Plattform in einem Meldezeitraum
  • Weniger als 30 Geschäfte tätigt und
  • Dadurch weniger als 2.000 Euro einnimmt.

Um meldepflichtig zu werden, müssen Anbieter beide Bedingungen erfüllen. Wer also eine Schallplattensammlung von 150 Platten nach und nach auf einer Plattform verkauft und dafür 1.500 Euro einnimmt, bleibt ebenso meldefrei wie ein Autobesitzer, der einmalig ein Altfahrzeug für 5.000 Euro verkauft.

Diese Grenze gilt zudem nur für die Umsätze auf einer einzelnen Plattform. Wer auch mit größeren Mengen und Umsätzen unter der Meldepflicht bleiben will, sollte seine Verkäufe auf mehrere Plattformen verteilen.

Für Vermietungsplattformen wie AirBnB oder Booking.com gelten für Kleinanbieter die gleichen Geringfügigkeitsgrenzen wie auf anderen Plattformen. Allerdings hat der Gesetzgeber hier ein zusätzliches Freistellungskriterium eingeführt. Ein Anbieter bleibt auf einer Vermietungsplattform auch freigestellt, wenn er in mehr als 2.000 Fällen relevante Tätigkeiten in Bezug auf eine inserierte Immobilieneinheit erbracht hat.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Anbietern dieser Größenordnung die Besteuerung auf anderem Weg sichergestellt wird. Aus einem ähnlichen Grund sind auch staatliche Rechtsträger sowie börsennotierte Aktiengesellschaften von der Meldepflicht freigestellt. 

4. Was Wird gemeldet?

Jeder Plattformbetreiber muss sich mit folgenden Daten beim BZSt registrieren:
  • Name des Plattformbetreibers mit Name und Anschrift;
  • Steueridentifikationsnummer und die eventuell bereits vorhandene Registriernummer;
  • sämtliche Firmenbezeichnungen der Plattform, bezüglich welcher der meldende Plattformbetreiber meldet.

Der Plattformbetreiber muss wiederum sämtliche Anbieter auf seiner Plattformen melden, die die genannten Kriterien erfüllen. Dazu meldet er
  • Vor- und Nachnamen sowie die Anschrift;
  • jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort;
  • das Geburtsdatum;
  • Bankverbindungen;
  • Gebühren oder Provisionen, die der Plattformbetreiber vom Anbieter einbehalten hat;
  • die Zahl der Tätigkeiten, für die im Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde – und zwar nach Quartalen.

Sobald ein Anbieter mit seiner Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenzen überschreitet, muss der Plattformbetreiber ihn benachrichtigen und die genannten Daten von ihm verlangen. Wer die Daten nicht übermittelt, kann vom weiteren Handel auf der Plattform aus geschlossen werden und riskiert ein Bußgeld.

5. Wann wird gemeldet?

Die Meldungen müssen bis zum 31. Januar des auf den Meldezeitraum folgenden Jahres beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein. Das BZSt meldet diese Daten bis zum Ende des zweiten Monats des auf den Meldezeitraum folgenden Jahres an die Steuerbehörden. Für 2023 müssen Plattformbetreiber demnach ihre Daten bis zum 31. Januar 2024 an das BZSt melden. Die Meldung an die Finanzämter erfolgt bis zum 29. Februar 2024.

6. Welche Pflichten haben Plattformbetreiber und Anbieter auf einer Plattform?

Der Plattformbetreiber muss jeden meldepflichtigen Anbieter auf seiner Plattform umgehend informieren, wenn die Meldepflicht eintritt. Er muss ihm außerdem mitteilen, welche Informationen er benötigt. Kommt der Anbieter dieser Aufforderung nicht nach, muss der Plattformbetreiber ihn zweimal daran erinnern. Ignoriert ein Anbieter auch diese Erinnerungen, muss der Plattformbetreiber ihn entweder von der Plattform ausschließen oder seine Erträge einbehalten. Ein solcher Schritt darf allerdings erst erfolgen, wenn seit der ersten Aufforderung mindestens 60 Tage verstrichen sind. Liefert der Anbieter dann die gewünschten Informationen, muss der Plattformbetreiber dessen Sperre sofort wieder aufheben.

Plattformbetreiber wie Anbieter sollten ihre Mitwirkungspflichten ernst nehmen. Im Gesetz gilt das Verweigern der Mitwirkung als Ordnungswidrigkeit, für die das BZSt ein Bußgeld verhängen kann. Plattformbetreiber trifft es noch härter. Kommt es zu Unregelmäßigkeiten, kann die Behörde Teile der Plattform oder die ganze Plattform schließen, muss diese Strafmaßnahme allerdings befristen.

Weitere Fragen und Antworten zur Meldepflicht

Das Bundesministerium der Finanzen hat im BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023 zur sachgerechten Umsetzung des  Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) Fragen und Antworten zusammengestellt. 

BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023 (PDF) >>



Autor(en): Wolff von Rechenberg

Quelle: BZSt, PStTG letzte Änderung W.V.R. am 03.02.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BZSt, PStTG
Bild:  Bildagentur PantherMedia / maxxyustas


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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