BFH-Urteil: Steuerberaterkosten sind keine Veräußerungskosten beim Verkauf von Unternehmensanteilen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 09.09.2025 (Az. IX R 12/24) den Begriff der Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) präzisiert. Im Gesetz heißt es: "Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt" (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Was die Veräußerungskosten umfassen, ist im Gesetz nicht definiert. Der BFH stellt nun im Leitsatz seines Urteils klar: "Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung anfallen, stellen keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dar."

Das Hessische Finanzgericht hatte zuvor anders entschieden (Urteil vom 22.02.2024, Az. 10 K 1208/23): Es hatte den Klägern recht gegeben, die die Steuerberatungskosten im Nachgang einer Veräußerung von Unternehmensanteilen als Veräußerungskosten angesetzt hatten. Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts hatte das Finanzamt Revision eingelegt - mit Erfolg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ihre Anteile an einer Aktiengesellschaft (Beteiligungsquote: 5,93 %) verkauft und einen Steuerberater mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragt. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten, wogegen die Klägerin gemeinsam mit ihrem Mann klagte. Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt und begründete seine Entscheidung damit, dass der Begriff der Veräußerungskosten keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Veräußerung voraussetze. Vielmehr komme es allein auf den Veranlassungszusammenhang an, der auch mittelbar veranlasste Aufwendungen erfassen könne.


Auch der IX. Senat des BFH stellt in seinem Urteil klar, "dass er einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und dem Rechtsgeschäft der Veräußerung nicht für zwingend erforderlich hält" (Urteil vom 09.09.2025, Rz. 17). Ebenfalls hält er den Veranlassungszusammenhang für entscheidend, verneint jedoch, dass dieser Zusammenhang im vorliegenden Fall gegeben sei. "Diese Aufwendungen sind Folge der sachlichen Steuerpflicht der Veräußerung und dem hierauf beruhenden Entschluss der Kläger, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen (vgl. auch Senatsurteil vom 09.10.2013 - IX R 25/12, BFHE 242, 513, BStBl II 2014, 102, Rz 12)" (Urteil vom 09.09.2025, Rz. 21).



Erstellt von (Name) S.P. am 18.12.2025
Geändert: 19.12.2025 07:36:25
Autor:  S. P.
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Smarterpix / Nastudio
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