Flossbach von Storch
Köln
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 09.09.2025 (Az. IX R 12/24) den Begriff der Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) präzisiert. Im Gesetz heißt es: "Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt" (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Was die Veräußerungskosten umfassen, ist im Gesetz nicht definiert. Der BFH stellt nun im Leitsatz seines Urteils klar: "Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung anfallen, stellen keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dar."|
Erstellt von (Name) S.P. am 18.12.2025
Geändert: 19.12.2025 07:36:25
Autor:
S. P.
Quelle:
Bundesfinanzhof
Bild:
Smarterpix / Nastudio
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