Ulmer Wohnungs- und Siedlungs-Gesellschaft mbH
Ulm
Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. Das sagt das Einkommensteuergesetz. Das Finanzgericht Düsseldorf hat jedoch nun entschieden, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind (Az.: 9 K 1987/21 G,F.). Denn aus Sicht der Richter folgt aus dem Betriebsausgabenabzugsverbot keine symmetrische Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer rechtfertigen könnte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Finanzgericht allerdings die Revision zugelassen.|
Erstellt von (Name) E.R. am 27.09.2023
Geändert: 27.09.2023 08:09:15
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Finanzgericht Düsseldorf
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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