Arbeitgeber können bis Ende 2024 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen

Seit dem 26. Oktober 2022 können Unternehmen ihren Beschäftigten freiwillig eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3000 Euro zukommen lassen. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass eine solche Zahlung noch bis zum 31. Dezember 2024 möglich ist. Dabei handele es sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag, wenn das Geld in diesem Zeitraum einmalig sowie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder zu üblichen Sonderzahlungen fließe. Damit sei ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte arbeits- oder tarifvertragliche Zahlungen oder zugesagte Lohnerhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können.

Wie der Bund der Steuerzahler ausführt, kann die Steuerbefreiung der Inflationsausgleichsprämie gesondert für jedes Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden, auch wenn diese aufeinander folgen oder nebeneinander bestehen. Das gelte für mehrere Dienstverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern, auch bei verbundenen Unternehmen, aber nicht für mehrere Dienstverhältnisse bei dem selben Arbeitgeber. Arbeitgeber müssen daher nicht prüfen, ob ein Beschäftigter bereits aus einem anderen Arbeitsverhältnis in einem anderen Unternehmen eine Prämie erhalten hat.

Beginn und Dauer eines Arbeitsverhältnisses ist demnach für die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie und ihre Steuerbefreiung unerheblich, so lange die Zuwendung innerhalb des Begünstigungszeitraumes erfolgt und den Maximalbetrag nicht überschreitet; auch Sachbezüge sind möglich.

Laut Bund der Steuerzahler muss die Prämie zudem weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es sei ausreichend, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung in irgendeiner Form deutlich macht, dass sie im Zusammenhang mit der Preiserhöhung steht, etwa durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Überweisungsträger oder im Lohnkonto bei der Lohnabrechnung.

Erstellt von (Name) E.R. am 08.01.2024
Geändert: 08.01.2024 08:07:53
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Maryna Pleshkun
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