Barmherzige Schwestern München Soziale Werke gGmbH
München
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer Aufwendungen für eine Dienstreise mit einem privaten Fahrzeug als Werbungskosten geltend machen - wenn der Abzug angemessen ist. Die Grenze der Angemessenheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich genauer gezogen: Wenn der Arbeitnehmer auf einen Firmenwagen zurückgreifen kann, mit dem ihm für die Dienstreise nicht die geltend gemachten Kosten entstanden wären, und wenn die Nichtnutzung des Firmenwagens keine betrieblichen oder beruflichen, sondern nur private Gründe hat, dann können die Kosten als Ganzes unangemessen und nicht abzugsfähig sein (BFH-Urteil vom 21.01.2026, Az. VI R 30/24).|
Erstellt von (Name) S.P. am 28.05.2026
Geändert: 29.05.2026 10:03:49
Autor:
S. P.
Quelle:
Bundesfinanzhof
Bild:
Bildagentur PantherMedia / AnnaOmelchenko
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