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Obertshausen
Eine Einzahlung eines Anteilseigners A in die Kapitalrücklage einer Kapitalgesellschaft führt nicht immer zur Erhöhung des Werts der Einlagen anderer Gesellschafter. Wenn die Gesellschafter beschließen, dass die Einzahlungen sowohl im Falle einer Ausschüttung als auch im Falle der Liquidation als personenbezogene Kapitalrücklage allein dem Anteileigner A zusteht, dann kann es sein, dass sich der Wert der Anteile der Mitgesellschafter dadurch nicht erhöht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Beschluss vom 06.06.2025 (Az. II B 43/24 (AdV)) entschieden.|
Erstellt von (Name) S.P. am 24.07.2025
Geändert: 25.07.2025 16:14:48
Autor:
S. P.
Quelle:
Beschluss des Bundesfinanzhofs
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andrey Popov
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