Der rückzuzahlende Betrag der Corona-Soforthilfe stellt kein Darlehen dar

Corona-Soforthilfen sind keine Darlehen und dementsprechend im Jahr ihres Zuflusses vollständig als Betriebseinnahme zu erfassen – selbst wenn ein Großteil davon später vom Staat zurückgefordert wird. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden (Urteil vom 13.02.2024, Az.: 12 K 20/24). Deshalb muss der Steuerbescheid für das Jahr, in dem ein Antragsteller die Corona-Soforthilfen erhalten hat, nicht rückwirkend geändert werden.

Der Kläger war 2020 als Freiberufler tätig und hatte auf Antrag für die Monate April, Mai und Juni 2020 Soforthilfen in Höhe von 10.527 Euro erhalten. Im Rahmen des Antrags erklärte der Antragsteller: "Ich nehme zur Kenntnis, dass die Soforthilfe als Einnahme zu versteuern ist und kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe besteht. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle einer Überkompensation die zu viel gezahlte Soforthilfe zurückzuzahlen ist."

Tatsächlich ergab eine Überprüfung, dass dem Antragsteller erheblich weniger Soforthilfe zustand als er erhalten hatte und dass er, so ein Bescheid aus dem Jahr 2023, 9.242,35 Euro zurückzuzahlen habe. Der Antragsteller verlangte daraufhin, dass der Steuerbescheid für das Jahr 2020 rückwirkend geändert wird. Als Betriebseinnahme sollte nur der Teilbetrag der Soforthilfe gelten, der am Ende tatsächlich bei ihm verblieben ist. Den zurückzuzahlenden Betrag sah der Antragsteller als Darlehen an, das nicht als Betriebseinnahme zu erfassen sei.
Er klagte deshalb gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020, der im Juli 2022 ergangen war. Denn die vollständige Erfassung der Soforthilfe als Betriebseinnahme führe zu einer steuerlichen Benachteiligung, da wegen seines Alters die Erfassung der Rückzahlung als Betriebsausgabe andere steuerliche Konsequenzen habe als die rückwirkende Änderung des Bescheids für 2020.

Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab und schrieb im amtlichen Leitsatz: "Corona-Soforthilfen haben keinen Darlehenscharakter und stellen im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar" (AO – Abgabenordnung).

Der erste Teil des Leitsatzes bezieht sich auf die Gewinnermittlung nach der Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz), wie sie der Kläger vorgenommen hat. Denn dabei werden Betriebseinnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr des Zuflusses erfasst. Zudem löse der Rückforderungsbescheid keine Rückwirkung auf die Betriebseinnahmen des Jahres 2020 aus, urteilte das Gericht. Denn bis zu diesem Bescheid habe es keine Grundlage für die Rückforderung gegeben, insbesondere keinen Darlehensvertrag.

Eine Revision gegen das Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen (Az. VIII R 4/25).


Erstellt von (Name) S.P. am 30.07.2025
Geändert: 30.07.2025 15:08:16
Autor:  S. P.
Bild:  Bildagentur PantherMedia / ajcabeza.yahoo.es
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